Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen
proDUISBURG e.V.
gegründet 1910 als Verkehrsverein
(2) Er ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Duisburg.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist Heimatkunde und Heimatpflege zur Förderung des Images der Stadt Duisburg. Dies geschieht, im Rahmen der Unterstützungsmöglichkeiten des Vereins, insbesondere durch:
1. Verleihung des Duisburger Kaisermünzenpreises,
2. Informationsveranstaltungen zur Stadt Duisburg und zu aktuellen Duisburger Themen,
3. Besichtigung von Unternehmen, Institutionen, Kirchen,
4. Veranstaltungen zur Förderung von Menschen, Institutionen und Unternehmen, die sich in besonderer Weise um die Stadt Duisburg oder die Region verdient machen oder gemacht haben,
5. Vermittlung von Wissen über die Stadt Duisburg, z.B. durch die Herausgabe des Duisburger Jahrbuches und weiterer Publikationen (Bücher,
Informationstafeln, Filme, Internet u. ä.),
6. Erstellung und Instandhaltung von Einrichtungen, die im Interesse der Bürger der Stadt Duisburg sind und von ihnen kostenfrei genutzt werden können,
7. Unterstützung anderer gemeinnütziger Institutionen oder der Stadt Duisburg hinsichtlich der vorgenannten Ziele.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Insbesondere sind alle Inhaber von Vereinsämtern ehrenamtlich tätig. Die Geschäftsführung erhält eine vom Vorstand festzulegende, angemessene Vergütung und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister eine vom Vorstand festzulegende Aufwandsentschädigung.
§ 3 Mitglieder
(1) Personen und Körperschaften können Vereinsmitglieder werden. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Neben der Stadt Duisburg können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes, Vereinigungen und Einzelpersonen ordentliche Mitglieder werden.
(2) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um das Ansehen der Stadt Duisburg besondere Verdienste erworben haben. Bei außerordentlichen Verdiensten um den Verein oder um das Ansehen der Stadt Duisburg kann auch eine Ernennung zur Ehrenvorsitzenden/zum Ehrenvorsitzenden erfolgen.
§ 4 Aufnahme und Ausschließung
Über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes steht die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die endgültig entscheidet.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. durch den freiwilligen Austritt, der nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen kann und der dem Vorstand oder der Geschäftsführung mindestens
drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich angezeigt werden muss.
2. durch Ausschluss durch den Vorstand wegen Schädigung der Vereinsbelange.
3. durch Selbstausschluss, wenn das Mitglied mit mehr als zwei Kalenderjahr-Beiträgen in Verzug geraten ist.
4. durch Tod; bei körperschaftlichen Mitgliedern durch die Auflösung der Körperschaft.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen feste Jahresbeiträge, deren Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Sie sind im ersten Vierteljahr zu zahlen.
Neuaufgenommene Mitglieder zahlen im Eintrittsjahr den Beitrag ab dem jeweils laufenden Quartal. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung freigestellt.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Beirat
- Erweiterter Vorstand
- Vorstand (§ 26 BGB)
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Alljährlich soll in der ersten Hälfte des Jahres die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden, zu welcher der Vorstand durch Übersendung einer Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung einlädt.
(2) Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung soll folgende Punkte enthalten:
1. Geschäftsbericht,
2. Rechnungsabschluss und Prüfungsbericht,
3. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
4. Wahl des Beirates,
5. Wahl der Kassenprüfer.
(3) Auf der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit nach eigenem Ermessen mit einer Zweiwochenfrist einberufen. Diese hat auch stattzufinden, wenn mindestens ein Zehntel sämtlicher Mitglieder sie schriftlich unter Angabe des von ihnen gewünschten Beratungsgegenstandes beim Vorstand beantragt.
(5) Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist von den Vorsitzenden des Vorstandes und der Geschäftsführung zu unterzeichnen.
§ 9 Beirat
(1) Die Beiratsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Alljährlich scheidet ein Drittel aus. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Beirat wählt jedes zweite Jahr den Vorstand und den erweiterten Vorstand. Im Übrigen hält er Sitzungen zur Information durch den Vorstand und zur Beratung des Vorstandes ab. Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorstand mit möglichst vierzehntägiger Frist einberufen. Der Beirat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens fünf Beiratsmitgliedern.
§ 10 Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (§ 26 BGB) und bis zu sechs weiteren Mitgliedern, die der Beirat wählt.
(2) Der erweiterte Vorstand ist verantwortlich für die Programmplanung und Umsetzung. Er beschließt über die Vergabe des Duisburger Kaisermünzenpreises entsprechend der Vergabeordnung.
§ 11 Vorstand (§ 26 BGB)
(1) Der Vorstand besteht bis zu zwei Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister. Über die Anzahl der Vorsitzenden in diesem Rahmen entscheidet der Beirat.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Je zwei Vorstandsmitglieder
vertreten den Verein gemeinschaftlich.
§ 12 Geschäftsführung
Der Vorstand hat das Recht, eine Geschäftsführung zu bestellen. Die Geschäftsführung unterstützt den Vorstand in der Geschäftsführung. Sie nimmt an den Vorstands- und Beiratssitzungen beratend teil und fertigt die Sitzungsniederschrift, die vom Vorsitzenden des Vorstandes und von ihr zu unterzeichnen ist.
§ 13 Arbeitsausschüsse
Der Vorstand ist berechtigt, für besondere Zwecke Arbeitsausschüsse zu bilden.
§ 14 Kassenführung
(1) Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
1. Mitgliedsbeiträgen,
2. sonstigen Einnahmen,
3. Zuwendungen.
(2) Zur Überprüfung der Kassenführung werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer bestellt.
§ 15 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind und für die Auflösung eine Mehrheit von drei Viertel der Erschienenen vorhanden ist.
(2) Erscheinen in einer einberufenen Mitgliederversammlung nicht zwei Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder, so kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, in der die anwesenden Vereinsmitglieder mit einer Mehrheit von drei Viertel der Erschienenen über die Auflösung des Vereins entscheidet.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereins zur Hälfte dem Museum der Deutschen Binnenschifffahrt Duisburg-Ruhrort und zur Hälfte der Stiftung Wilhelm-Lehmbruck-Museum Duisburg zu. Diese haben die Zuwendung unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden, insbesondere zum Zwecke des Erwerbes weiterer Ausstellungsstücke.
Duisburg, den 2. November 2021
proDUISBURG e.V.
gegründet 1910 als Verkehrsverein
gez. Hermann Kewitz
(Vorsitzender)
gez. Frank Albrecht
(stellv. Vorsitzender)
Die Satzung in der vorstehenden Fassung wurde durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung am 2. November 2021 neu gefasst.
Sie wurde am 11.04.2022 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Duisburg unter Nr. VR 1280 eingetragen.